HANDELS & GESELLSCHAFTSRECHT
Handelsrecht betrifft nicht nur Großunternehmen
Viele Inhaber kleiner und mittlerer Unternehmen sowie Handwerksbetriebe gehen davon aus, das Handelsrecht sei ausschließlich ein Thema für Konzerne. Ein weitverbreiteter, aber teurer Irrtum. Sobald ein Betrieb gewerblich am Markt auftritt, regelmäßig Waren einkauft oder verkauft und mit anderen Unternehmen Verträge schließt, kommen handelsrechtliche Regeln zur Anwendung – unabhängig von der Größe des Betriebs.
Wann gilt das Handelsrecht für Ihren Betrieb?
Bereits ein eingetragener Kaufmann (e.K.), eine GmbH, eine OHG oder ein im Handelsregister eingetragener Handwerksbetrieb unterliegt den besonderen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB). Aber auch nicht eingetragene Betriebe, die ein Gewerbe „in kaufmännischer Weise“ betreiben, können handelsrechtlich wie Kaufleute behandelt werden. Das betrifft viele Handwerksbetriebe, Bauunternehmen und Dienstleister.
Diese Einordnung hat spürbare Konsequenzen – etwa bei der Wirksamkeit mündlicher Zusagen, der Frist zur Mängelrüge, der Wirksamkeit von AGB und bei Verzugsfolgen unbezahlter Rechnungen.
Praxisbeispiel: Der teure Irrtum bei der Mängelrüge
Ein Schreinereibetrieb bestellt Massivholzplatten für einen Kundenauftrag, die Rechnung wird beglichen. Erst drei Wochen später fällt beim Zuschnitt auf, dass ein Teil der Platten feuchtigkeitsgeschädigt ist. Der Betrieb reklamiert – doch der Lieferant verweigert zu Recht jede Gewährleistung: Zwischen Unternehmen gilt eine deutlich strengere Regel als gegenüber Privatkunden – Ware muss unverzüglich nach Erhalt untersucht und ein erkennbarer Mangel
unverzüglich gerügt werden. Wer eine offensichtliche Mangelhaftigkeit erst Wochen später anzeigt, verliert seine Gewährleistungsansprüche vollständig. Bei einer stichprobenartigen Kontrolle direkt bei Anlieferung wäre der Anspruch gesichert gewesen.
Weitere Stolperfallen:
- Kaufmännisches Bestätigungsschreiben: Widersprechen Sie nach einem Verhandlungsgespräch nicht unverzüglich einer schriftlichen Bestätigung, kann deren Inhalt als vereinbart gelten – selbst wenn er abweicht.
- AGB im unternehmerischen Verkehr: Zwischen Unternehmern gelten für AGB andere, oft großzügigere Maßstäbe als gegenüber Verbrauchern.
- Handelsregister und Firmierung: Ein eingetragener Betrieb unterliegt strengeren Formvorschriften, genießt aber auch mehr Vertrauen im Geschäftsverkehr.
Unsere Empfehlung: Handelsrechtliche Grundkenntnisse gehören ebenso zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht wie die kaufmännische Buchführung. Gerne prüfe ich Ihre Vertragsunterlagen, AGB und internen Abläufe und zeige Ihnen konkret auf, wo in Ihrem Betrieb Risiken bestehen – bevor daraus ein kostspieliger Streitfall wird.
Handelsregister, Werkverträge, AGB und Mängelrüge für Kaufleute und Handwerksbetriebe
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