ZIELGRUPPE WACHTBERG
Kündigung erhalten? Keine Panik – aber handeln Sie schnell
Die Drei-Wochen-Frist:
Für eine Kündigungsschutzklage gilt eine Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 Satz 1 KSchG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam – unabhängig davon, ob sie eigentlich rechtswidrig gewesen wäre. Dies gilt für jede Kündigungsart und selbst bei offensichtlichen Formfehlern. In extremen Ausnahmefällen kann eine Klage nach § 5 KSchG nachträglich zugelassen werden – der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.
Was ich für Sie tue:
Sofortige Prüfung der Kündigung, fristwahrende Klageerhebung, Verhandlung mit dem Arbeitgeber, Vertretung vor dem Arbeitsgericht Bonn.
Aufhebungsvertrag erhalten? Nicht blind unterschreiben!
Ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag lässt sich in der Regel nicht mehr rückgängig machen. Risiken: sozialversicherungsrechtliche Nachteile (mögliche Sperrzeit), Verzicht auf gerichtliche Überprüfung, verhandelbare Abfindungshöhe, Nebenregelungen zu Zeugnis und Wettbewerbsverbot.
Alle Kündigungsarten, Fristen und Checklisten im Überblick.
→ Zum vollständigen Kündigungsratgeber
→ Aufhebungsvertrag prüfen lassen
→ Abfindung verhandeln
Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen (§ 4 KSchG) – Für Arbeitnehmer in Wachtberg prüfen wir Ihre Kündigung und verhandeln Ihre Abfindung.
zufriedene Mandanten
Zielorientierte und lösungsorientierte Arbeitsweise
in Notfällen für Sie da
fachliche Kompetenz

